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Sehen, was bei der Vermessung passiert
Firmenlauf 2026 – Baier Vermessung ist dabei! Firmenlauf 2026 – Baier Vermessung ist dabei!:

Am 2. September 2026 heißt es wieder: Laufschuhe schnüren und gemeinsam durch die Chemnitzer Innenstadt! Beim schnelleStelle.de Firmenlauf ist auch die Baier Vermessung mit einem eigenen Team am Start.

Für uns steht dabei nicht die schnellste Zeit im Vordergrund, sondern vor allem der Teamgeist, der gemeinsame Spaß und das Miteinander. Der Firmenlauf bietet eine tolle Gelegenheit, den Arbeitsalltag für einen Abend hinter sich zu lassen, gemeinsam sportlich aktiv zu sein und unsere Baier Vermessung als Team zu repräsentieren.

Die Firmenlauf-Strecke – sportlich, stimmungsvoll und zentral

Der schnelleStelle.de Firmenlauf startet mit einem echten Gänsehautmoment am Wall und führt zunächst in Richtung Schloßteich. Anschließend geht es über die Schloß-, Arndt- und Promenadenstraße zur Schloßteichstraße und einmal rund um den Schloßteich.

Auf dem Rückweg wartet noch eine zusätzliche Runde über die Fabrikstraße, die Bierbrücke und An der Markthalle, bevor es über die Hartmannstraße wieder zurück in Richtung Innenstadt geht.

Nach knapp 5 Kilometern erwartet die Läuferinnen und Läufer schließlich der emotionale Zieleinlauf auf dem Chemnitzer Markt.

Gemeinsam laufen, gemeinsam ankommen

Ob ambitionierte Läuferinnen und Läufer oder einfach mit Freude an der Bewegung dabei – bei uns zählt vor allem das gemeinsame Erlebnis. Jeder Meter wird zusammen gemeistert und jeder Zieleinlauf gemeinsam gefeiert.

Denn am Ende geht es nicht darum, wer die schnellste Zeit läuft. Viel wichtiger sind Teamgeist, Zusammenhalt und der Spaß an der gemeinsamen Herausforderung.

Feuert uns kräftig an!

Wir freuen uns über jede Unterstützung entlang der Strecke! Wenn ihr am 2. September 2026 in Chemnitz unterwegs seid, kommt vorbei, feuert unser Team lautstark an und begleitet uns auf den letzten Metern bis ins Ziel.

Baier Vermessung – gemeinsam am Start, gemeinsam ins Ziel!

Höhenabsteckung in Jeesewitz Höhenabsteckung in Jeesewitz: Ende April ging es für unser Team bei bestem Wetter hinaus in die idyllische Umgebung der Kreisstadt Grimma. Zwischen weiten Feldern und frischem Frühlingsgrün durften wir erneut Teil eines spannenden Projekts sein: dem „Windpark Ablaß Jeesewitz“, den wir bereits seit 2022 mit viel Engagement begleiten. Als Vermessungsingenieure leisten wir dabei einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung dieses zukunftsweisenden Bauvorhabens im Bereich der erneuerbaren Energien. Von der Erstellung detaillierter Lage- und Höhenpläne als Planungsgrundlage über den Lageplan zum Bauantrag bis hin zur Absteckung für die Bauausführung sorgen wir dafür, dass Planung und Ausführung reibungslos ineinandergreifen. Ein wichtiger Schritt der baubegleitenden Vermessung war in diesen Tagen die Höhenabsteckung vor Ort – ein eindrucksvoller Moment, in dem Planung und Realität sichtbar zusammenfinden. Während die Sonne über Jeesewitz strahlte, wurde einmal mehr deutlich, wie wichtig sorgfältige Vermessungsarbeit für nachhaltige Projekte ist. Windparks leisten einen entscheidenden Beitrag zur Energiewende: Allein in Deutschland deckt Windenergie laut Strom-Report bereits einen bedeutenden Anteil des Strombedarfs und zählt damit zu den tragenden Säulen einer klimafreundlichen Zukunft. Solche Projekte sind immer Teamarbeit – und genau darin liegt unsere Stärke. Mit einem eingespielten Team, langjähriger Erfahrung und moderner Messtechnik begleiten wir Bauvorhaben zuverlässig von der ersten Planung bis zur Umsetzung vor Ort. Sie planen ein ähnliches Projekt? Ob Energieprojekt – durch Wind oder Solar – oder klassisches Bauvorhaben: Wir stehen Ihnen als kompetenter Partner zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an und profitieren Sie von unserer Erfahrung, Präzision und Leidenschaft für das, was wir tun. Wir freuen uns darauf, auch Ihr Projekt gemeinsam mit Ihnen erfolgreich umzusetzen!  
Kurze Rast an der alten sächsischen Grenze Kurze Rast an der alten sächsischen Grenze: Die #sachsenvermesser sind überall im Freistaat Sachsen unterwegs. Wie heute zu einer Grenzermittlung in der Gemeinde Vierkirchen im Landkreis Görlitz. Dort haben wir Nachweise des preußischen Katasters zu begutachten, da diese Gegend vor 1945 zur preußischen Provinz Schlesien gehörte. Für Katasterfuchs Heinz-Walter wieder eine anspruchsvolle, aber auch interessante Aufgabe. An der alten Grenze machten wir kurz Rast.

Baier Klartext

Vermessungsthemen knapp, verständlich und solide formuliert

Im Alltag kommt es immer wieder vor, dass Grundstücksgrenzen nicht mehr eindeutig erkennbar sind: Hecken wachsen zu, alte Grenzsteine verschwinden oder Bauarbeiten verändern die Umgebung. In diesen Fällen sorgt eine Grenzwiederherstellung dafür, dass die ursprünglichen Grenzen wieder zuverlässig bestimmt und vor Ort sichtbar gemacht werden können. 

Wann wird eine Grenzwiederherstellung benötigt? 

Diese hoheitliche Vermessungsleistung ist in folgenden Situationen erforderlich oder dringend ratsam: 

  • Wenn Sie die genaue Lage der vorhandenen Grenzen nicht mehr kennen oder Grenzsteine unauffindbar sind. 
  • Wenn vermutet wird, dass ein Grenzstein unbefugt versetzt wurde. 
  • Wenn direkt an der Grenze gebaut wird oder Abstandsflächen geplanter Gebäude die Grenze berühren. 

Wie berechnen sich die Kosten? 

Die Kosten für die Grenzwiederherstellung sind gesetzlich geregelt. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Anzahl der zu ermittelnden Grenzpunkte. 

Wer trägt die Kosten? 

  • Der Antragsteller: Grundsätzlich übernimmt derjenige die Kosten, der die Grenzwiederherstellung beauftragt. 
  • Kostenteilung: Es ist möglich, im Antrag eine Kostenteilung oder einen abweichenden Kostenschuldner anzugeben. In diesem Fall müssen neben dem Antragsteller auch die angegebenen Kostenschuldner den Antrag unterschreiben. 

Sie möchten ein Grundstück teilen und fragen sich, welche Kosten auf Sie zukommen? Die Gebühren für eine Teilungsvermessung setzen sich in Sachsen in der Regel aus zwei Hauptbestandteilen zusammen: 

  1. Die Flurstücksbildung (Flächengebühr): Diese Gebühr richtet sich nach der reinen Flächengröße des neu entstehenden Grundstücks (Trennstücks). 
  2. Die Grenzwiederherstellung (Punktgebühr): Diese Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Grenzpunkte, die für die neue Aufteilung rechtssicher ermittelt und vermessen werden müssen. 

Gut zu wissen: Während die Flächengebühr leicht aus der amtlichen Gebührentabelle abgelesen werden kann, ist die Anzahl der benötigten Grenzpunkte für Laien oft schwer zu bestimmen. Eine professionelle Beratung durch einen Fachmann ist hier der sicherste Weg. 

Jetzt unverbindliche Kostenauskunft anfordern – So einfach geht’s! 

In unserem Vermessungsbüro legen wir großen Wert auf eine transparente und ehrliche Beratung. Überlassen Sie uns einfach die genaue Kostenberechnung. 

Ihr schnellster Weg zum Angebot: 

Damit wir Ihre Kostenplanung besonders schnell und präzise erstellen können, helfen uns folgende Schritte: 

  1. Nehmen Sie eine vorhandene Flurkarte zur Hand oder erstellen Sie sich einfach einen Ausschnitt unter Sachsenatlas-sachsen.de 
  2. Zeichnen Sie die gewünschte neue Grenze einfach per Hand ein. 
  3. Markieren Sie das neu entstehende Grundstück, um das es Ihnen geht. 
  4. Fotografieren oder scannen Sie diesen Teilungsentwurf und senden Sie ihn uns per E-Mail ankontakt@baier-vermessung.de oder per WhatsApp 0171/4007960 

Kontaktieren Sie uns direkt: 

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine persönliche Beratung? Unser Kundenberater Alexander Neumeister ist gerne für Sie da! 

  • Telefon: 0171/4007960 

Bei hoheitlichen Vermessungen in Deutschland gelten feste gesetzliche Gebühren. Dazu zählen unter anderem Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen sowie die Erfassung von Gebäuden und Gebäudeänderungen im amtlichen Liegenschaftskataster. Die Kosten werden nicht frei kalkuliert, sondern durch die jeweiligen Landesverordnungen geregelt. 

Das Ziel ist eine klare einheitliche Amtliche Preisbindung, die transparent und nachvollziehbar ist, Grundlage dafür sind Faktoren wie Grundstückswert, Vermessungsaufwand und gesetzliche Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes. 

Für den Freistaat Sachsen bildet die Sächsische Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO) die rechtliche Grundlage für amtliche Vermessungskosten und Geobasisdaten. Die aktuelle Gebührentabelle gilt überarbeitet seit dem 01.03.2023 und sorgen für eine einheitliche Kostenregelung bei amtlichen Vermessungen. 

Sie möchten wissen, was Ihre Vermessung kostet? 

Wir beraten Sie transparent und unverbindlich zu Aufwand, Gebühren und Ablauf Ihrer Grundstücksvermessung. 

E-Mail: kontakt@baier-vermessung.de 

Info-Telefon: 0171/4007960 oder  

Via WhatsApp: 0171/4007960 

Jetzt unverbindlich anfragen und persönliche Beratung erhalten.

Was kostet eine Ingenieurvermessung? 

Wenn Sie ein Bauprojekt planen, ist die Ingenieurvermessung ein unverzichtbarer Baustein. Doch wie setzen sich die Kosten dafür zusammen? 

Die wichtigste Nachricht vorab: Im Gegensatz zu den Kosten in der Katastervermessung (wie Grundstücksteilungen oder Grenzwiederherstellungen), die gesetzlich streng über eine Kostenverordnung geregelt sind, sind die Preise in der Ingenieurvermessung frei verhandelbar. 

  • Zur Ingenieurvermessung gehören bei uns unter anderem: 
  • Das Messen und Erstellen eines detaillierten Lage- und Höhenplans als Planungsgrundlage. 
  • Das Erstellen des amtlichen Lageplans für Ihren Bauantrag. 
  • Die zentimetergenaue Absteckung des Gebäudes direkt auf der Baustelle, damit der Rohbau exakt am richtigen Platz startet. 

Warum gibt es keine Pauschalpreise „von der Stange“? 

Da der Arbeitsumfang je nach den Anforderungen des Auftraggebers und den örtlichen Umständen immer unterschiedlich ist, kalkulieren wir jedes Projekt individuell. Ein flaches, freies Grundstück ist für uns beispielsweise schneller eingemessen als ein steiles, dicht bewachsenes Gelände oder ein verwinkeltes Grundstück in der Innenstadt. 

Unser Weg zu Ihrem maßgeschneiderten Angebot 

Damit wir Ihnen einen fairen und verlässlichen Preis nennen können, werfen wir vorab einen genauen Blick auf die Details. Für eine präzise Angebotserstellung schauen wir uns standardmäßig wenigstens den Architektenentwurf und das Luftbild Ihres Grundstücks an. 

In komplexeren Fällen oder bei größeren Bauvorhaben gehen wir noch einen Schritt weiter: Wir kommen kostenlos zu Ihnen vor Ort, um uns ein Bild von der Örtlichkeit zu machen und ggf. Details persönlich mit Ihnen zu besprechen. Im Anschluss unterbreiten wir Ihnen ein transparentes und individuell auf Ihr Vorhaben zugeschnittenes Angebot. 

Planen Sie gerade ein Bauvorhaben? 

Sie haben Fragen oder wünschen eine persönliche Beratung? Unser Kundenberater Herr Alexander Neumeister ist gerne für Sie da! 

  • Online: Nutzen Sie ganz bequem unser Kontaktformular auf der Webseite. 

Für die Vermessung eines Grundstückes kann es verschiedene Gründe geben. Meistens werden wir dann gerufen, wenn sich Eigentumsverhältnisse ändern, ein Bauprojekt geplant ist oder Unklarheiten über den genauen Grenzverlauf herrschen. 

Hier sind die drei häufigsten Anlässe, bei denen wir Ihnen als Vermessungsexperten zur Seite stehen: 

  1. Wenn es um die Lage der Grundstücksgrenzen geht

Nicht selten geraten genaue Grenzverläufe im Laufe der Jahrzehnte in Vergessenheit – sei es durch neue Hecken, Zäune oder verloren gegangene Grenzsteine. Wenn Ihnen und Ihren Nachbarn die genaue Lage der Grenze nicht mehr bekannt ist, wird eine sogenannte Grenzwiederherstellung erforderlich. 

In diesem Fall übertragen wir die rechtlich verbindlichen Grenzen aus dem amtlichen Liegenschaftskataster wieder direkt in die Örtlichkeit. Wir zeigen Ihnen die alten Grenzmarken auf oder setzen, falls diese im Laufe der Zeit verloren gegangen sind, neue Grenzmarken direkt vor Ort. Das schafft dauerhafte Rechtssicherheit und beugt Missverständnissen mit den Nachbarn vor. 

  1. Wenn Eigentum aufgeteilt wird (Verkauf, Schenkung oder Erbe)

Möchten Sie einen Teil eines Grundstücks verkaufen, verschenken oder vererben? Dann wird eine sogenannte Flurstücksbildung (auch Grundstücksteilung oder Zerlegung genannt) notwendig. 

Damit ein Teilbereich im Grundbuch auf den Käufer oder Erben umgeschrieben werden kann, muss er als eigenes Flurstück existieren. Wir messen das Grundstück exakt ein und zerlegen das bestehende Flurstück in mehrere neuen Einheiten. Im Anschluss können die Verträge über den Notar und das Grundbuchamt rechtssicher abgewickelt werden. 

  1. Wenn Sie Ihr Grundstück bebauen möchten 

Wer baut, braucht von Anfang an absolute Präzision. Wenn Sie ein Bauprojekt planen, benötigt der Architekt oder Planer oftmals eine vernünftige und detaillierte Planungsunterlage: den Lage- und Höhenplan. Zudem ist es bei fast jedem Bauantrag gesetzliche Pflicht, einen amtlichen Lageplan einzureichen. 

Um diese beiden Pläne für Sie zu erstellen, vermessen wir Ihr Grundstück von Grund auf. Wir erfassen die Zufahrten, Bestandsgebäude, den Baumbestand sowie die weitere Topografie und das Höhenprofil des Geländes. So hat Ihr Planer die perfekte Grundlage und Ihr Bauantrag steht auf einem soliden Fundament. (Tipp: Auch nach der Fertigstellung Ihres Hauses sind wir für die gesetzlich vorgeschriebene Gebäudeeinmessung für Sie da, damit Ihr Neubau offiziell in die Liegenschaftskarte eingetragen wird). 

Sie haben ein konkretes Vorhaben oder Fragen zu Ihrem Grundstück? 

Kontaktieren Sie uns einfach – wir beraten Sie gerne und sorgen für zentimetergenaue Sicherheit auf Ihrem Grundstück! 

Welchen Abstand muss meine Hecke zum Nachbarn einhalten?

In Sachsen sind die Regeln für Grenzabstände klar definiert. Gemäß des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes (SächsNRG) gelten folgende Mindestmaße, deren Einhaltung Ihr Nachbar von Ihnen verlangen kann:

  • Bis 2 Meter Höhe: mindestens 0,5 Meter
  • Über 2 Meter Höhe:  mindestens 2,0 Meter

Wenn diese Maße nicht eingehalten werden, kann es also früher oder später zu Streitigkeiten kommen.

Wie überprüfe ich den Grenzabstand?

Die Höhe der Hecke lässt sich leicht ermitteln und somit auch der maßgebende Abstand. Um den tatsächlichen Abstand zu prüfen, wird von der Mitte des Heckenstamms bis zur Grenzlinie gemessen – und zwar waagerecht und orthogonal zur Grenze.

So weit, so gut. Um den Abstand genau messen zu können, ist die Kenntnis über die genaue Lage der Grenzlinie unerlässlich. In vielen Fällen ist das jedoch nicht der Fall, weil die Grenzmarken vor Ort nicht mehr vorhanden sind.

In diesem Fall kann eine erneute Abmarkung oder sogar eine Grenzwiederherstellung erforderlich werden. Dazu beraten wir Sie gerne kostenlos. Rufen Sie einfach an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

Wichtig zu wissen: Für die Grenzabstände von Zäunen gibt es andere Regelungen.

Um die Frage zu klären, ob Hecken als Grundstücksgrenze erlaubt sind, und was man beachten muss, betrachten wir den Fall eines guten Bekannten.

 

Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Bildquelle: www.unsplash.de

Muss ich mein Gebäude in Sachsen einmessen lassen und welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie in Sachsen ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude wesentlich verändert haben, sind Sie als Eigentümer gesetzlich dazu verpflichtet, dieses einmessen zu lassen. Die rechtliche Grundlage bildet § 6 Abs. 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG). Diese Regelung gilt für alle Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 gebaut oder entsprechend verändert wurden.

Für Sie ist daher wichtig zu wissen: Die Gebäudeeinmessung muss spätestens zwei Monate nach der Baufertigstellung beantragt werden. Dabei wird Ihr Gebäude exakt vermessen und in die Liegenschaftskarte eingetragen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass amtliche Unterlagen vollständig und korrekt sind und beispielsweise bei späteren Planungen oder rechtlichen Fragestellungen zuverlässig genutzt werden können.

Sollte diese Frist verstreichen, meldet sich in der Regel die zuständige untere Vermessungsbehörde bei Ihnen. Sie erhalten eine schriftliche Aufforderung mit einer neuen Frist, in der die Einmessung veranlasst werden muss.

Damit es gar nicht erst zu zusätzlichem Aufwand oder Zeitdruck kommt, empfiehlt es sich, die Einmessung frühzeitig zu veranlassen. So bleiben Sie auf der sicheren Seite und erfüllen alle gesetzlichen Vorgaben ohne unnötige Verzögerungen.

Wir begleiten Sie dabei zuverlässig: Von der Kostenauskunft bis zur Durchführung sorgen wir für eine fristgerechte und reibungslose Abwicklung, sodass Sie sich um nichts weiter kümmern müssen.

Kontaktieren Sie uns gerne.

Sturm im Briefkasten: Wenn die Hecke zum Nachbarschaftsstreit führt

Ein guter Bekannter, ein älterer Herr, kam vor kurzem sichtlich aufgelöst zu mir. In seinem Briefkasten hatte er ein streng formuliertes Schreiben seines Nachbarn gefunden. Der Vorwurf war deutlich: Die Hecke sei zu hoch, stehe zu nah an der Grenze und müsse sofort zurückgeschnitten werden. Seine bange Frage an mich: Stimmt das wirklich? Muss ich handeln?

Solche Situationen sind ein Klassiker im Alltag. Hecken an Grundstücksgrenzen sind eines der häufigsten Streitthemen unter Nachbarn. Damit aus einem kleinen Busch kein handfester Rechtsstreit wird, habe ich die wichtigsten Fakten zusammengefasst – verständlich, sachlich und lösungsorientiert.

Hecken an der Grundstücksgrenze – Was ist erlaubt?

Im Gegensatz zu Zäunen oder Mauern sind Hecken lebende Pflanzen und keine klassische Abgrenzung. Wenn eine Hecke direkt auf der Grenze gepflanzt wird, entstehen sofort schwierige Fragen zur Pflege und zur Haftung.

Aus diesem Grund sieht das Sächsische Nachbarrechtsgesetz abhängig von der Höhe der Hecke Mindestabstände zur Grundstücksgrenze vor, die Nachbarn voneinander verlangen können.

Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn sollten Hecken daher niemals direkt auf die Grenze gesetzt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa durch spezifische Festsetzungen in einem Bebauungsplan, ist dies zulässig. Wer den Frieden wahren will, hält Abstand.

 

Zusammenfassend gesagt: Wenn die Hecke die entsprechenden Abstände nicht einhält, muss sie entweder zurückgeschnitten oder sogar ganz entfernt werden.

 

Doch wie groß muss dieser Abstand eigentlich sein?

Weiterlesen: Welchen Abstand muss meine Hecke zum Nachbarn einhalten?

 

Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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Wenn man buddelt, ohne die Katasterfüchse zu rufen – ein Aufruf zur Vorsicht vor dem Schaden

Ein Erfahrungsbericht aus der Katastervermessung von ÖbVI Sebastian Baier, Sachsen

Es ist ein Fall, der uns in der täglichen Praxis leider nicht selten begegnet: Ein Bauherr, voller Tatendrang und mit einem Plan vor Augen, beginnt mit den Erdarbeiten auf seinem Grundstück – ohne zuvor die Grenzverhältnisse exakt klären zu lassen. Am Ende steht dann nicht selten der Satz: „Das habe ich nicht gewusst.“.

So auch auf einem Baugrundstück im südlichen Sachsen, wo wir im Auftrag des Grundstückseigentümers eine Grenzwiederherstellung durchführen sollten. Vor Ort bot sich ein Bild, das wir leider kennen: Ein neu errichtetes Wohnhaus, und dahinter eine großflächige Abtragung des natürlichen Geländes, um den Hang zu terrassieren und ein ebenes Grundstück zu schaffen.

Die amtliche Grenze, die wir vor Ort rekonstruierten (rote Linie auf dem Foto), wurde bei den Abgrabungen deutlich überschritten. Die blaue Linie markiert die reale Geländekante nach der Baumaßnahme. Der Bauherr hatte Teile des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücks abgetragen – ohne Wissen oder Zustimmung des Nachbarn. Dabei handelt es sich zudem um eine Grenze zum unbeplanten Außenbereich.

Besonders kritisch: Die neu geschaffene Böschung war instabil. Der Nachbar, ein Landwirt, warnte bereits vor Starkregenereignissen und den Folgen von Bodenerosion oder Erdrutsch. Die provisorische „Lösung“ mit Pflanzringen aus dem Baumarkt konnte daran wenig ändern.

Die Lehre daraus:

Grenzverhältnisse sind nicht immer mit dem bloßen Auge erkennbar. Schon kleine Abweichungen bei Erdarbeiten, insbesondere im Hangbereich, können schwerwiegende Folgen haben: rechtlich, finanziell und geotechnisch.

Mein Appell als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur:
Lassen Sie vor jedem Eingriff in das Gelände die Grenzverhältnisse prüfen. Beauftragen Sie eine Katastervermessung, wenn Zweifel bestehen. Nur so lassen sich Spätschäden, Konflikte mit Nachbarn und teure Rückbaumaßnahmen vermeiden.

Und nicht zuletzt: Ein sauber geklärtes Grenzverhältnis ist auch ein Zeichen von Respekt gegenüber dem Eigentum anderer.

Fazit: Besser vorher klären als hinterher streiten. Wer buddelt, ohne die Katasterfüchse zu rufen, buddelt sich möglicherweise sein eigenes Problem.

Für Fragen zur Grenzwiederherstellung, Abmarkung und Katastervermessung steht Ihnen ÖbVI Sebastian Baier mit seinem Team gern zur Verfügung.

www.baier-vermessung.de

Erdkrümmung und Streckenreduktion – Was jeder wissen sollte!

Die Sachsenvermesser freuen sich über viele spannende und fachlich herausfordernde Fragen, die über unser Kontaktformular eingehen. Kürzlich erreichte uns eine Anfrage von „Herrn Kugelblick aus Ebenheit bei Königstein in der Sächsischen Schweiz“ – ein fiktiver Name und Ort, der das Anliegen charmant anonymisiert. Die Frage ist jedoch so interessant, dass wir unsere Antwort gerne mit Ihnen teilen. Vielleicht haben auch Sie sich schon einmal gefragt, wie die Erdkrümmung die Längenmessung beeinflusst.

Die spannende Frage:

„Wie wirkt sich die Erdkrümmung auf die Berechnung von Strecken aus? Sind die Abweichungen durch die Krümmung vernachlässigbar klein, oder befinden wir uns bei größeren Entfernungen bereits im Meterbereich?“

Unsere Antwort:

Vielen Dank für diese durchdachte und spannende Frage, Herr Kugelblick! Tatsächlich ist die Krümmung der Erde ein entscheidender Faktor, den wir in der Vermessung berücksichtigen müssen. Die Erde ist keine Scheibe, sondern ein Geoid, das sich näherungsweise als Ellipsoid beschreiben lässt. Um präzise Messungen zu gewährleisten, werden horizontale Strecken, die mit traditionellen Messinstrumenten wie Theodoliten erfasst werden, auf eine sogenannte Abbildungsebene reduziert.

Streckenreduktion – Wie funktioniert das?

  1. Von der Geländestrecke zur Ellipsoidhöhe:
    Zuerst wird die gemessene Strecke von der horizontalen Geländestrecke auf die Höhe des Ellipsoids reduziert.
  2. Von der Ellipsoidhöhe zur Abbildungsebene:
    Anschließend erfolgt die Reduktion in ein ebenes, rechtwinkliges Koordinatensystem, wie es für Karten oder CAD-Programme erforderlich ist.

Diese Reduktionen sind nur bei größeren Entfernungen relevant. Bei kleineren Projekten, wie der Vermessung eines Bauplatzes, können wir die Erde praktisch als flach betrachten. Anders verhält es sich jedoch bei großen Distanzen, etwa bei der Absteckung von Hochgeschwindigkeitstrassen – hier ist die Berücksichtigung der Erdkrümmung unerlässlich.

Ein konkretes Beispiel:

Für eine Strecke von 50 Kilometern verursacht die Erdkrümmung eine Abweichung im Meterbereich. Im Vergleich dazu beträgt die Streckenreduktion für kürzere Distanzen, etwa 100 Meter, bei einer Höhe von ca. 300 Metern über dem Meeresspiegel (wie in Chemnitz), nur wenige Millimeter. Solche Abweichungen sind in der Praxis vernachlässigbar.

Heutige Vermessungstechniken:

Dank moderner GNSS-Technologien (z. B. GPS) werden viele dieser Reduktionen inzwischen systemintern automatisch berücksichtigt. Dies erleichtert die Arbeit der Vermesser erheblich und sorgt für höchste Präzision.

Für weitere Details empfehlen wir den folgenden Link, der Ihnen zusätzliche Einblicke bietet:
SAPOS Thüringen – Abbildungshilfe

 

Fazit:

Mit dieser Antwort hoffen wir, nicht nur Herrn Kugelblick, sondern auch anderen Interessierten, eine klare Vorstellung von der Bedeutung der Erdkrümmung in der Vermessung vermittelt zu haben. Die Sachsenvermesser stehen Ihnen jederzeit mit ihrer Expertise zur Verfügung – egal, ob bei kleinen Projekten oder großen Herausforderungen.

Bleiben Sie den Sachsenvermessern gewogen!
www.baier-vermessung.de

 

Bildquelle: Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

Sächsisches Dreierlei: Abmarkung, Nachholen der Abmarkung, Erneute Abmarkung – Was trifft zu?

Wenn es um das Thema Grenzsteine und Grundstücksgrenzen geht, fühlen sich viele Grundstückseigentümer in Sachsen überfordert. Kein Wunder – die Fachbegriffe und Möglichkeiten sind nicht leicht zu durchschauen. Wir von Baier-Vermessung bringen Licht ins Dunkel und erklären die drei Hauptvarianten, wie fehlende Grenzmarken wiederhergestellt werden können.

  1. Abmarkung – Der Startpunkt für klare Verhältnisse

Die Abmarkung ist ein Verwaltungsakt, bei dem Grenzpunkte eines Grundstücks dauerhaft und sichtbar mit Grenzmarken versehen werden. Grundlage hierfür ist das Liegenschaftskataster – also die amtlichen Nachweise über Grundstücksgrenzen.

Mit der Abmarkung wird der Katastereintrag direkt in die Örtlichkeit übertragen. Für die Eigentümer bedeutet das: Endlich Klarheit, wo das eigene Grundstück endet und das des Nachbarn beginnt. Dies sorgt für Rechtssicherheit und hilft, Streitigkeiten zu vermeiden. Zuständig sind dabei die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder die Vermessungsbehörden.

  1. Abmarkung nach Grenzwiederherstellung – Wenn es besonders genau sein muss

Die Grenzwiederherstellung ist die umfangreichste und kostenintensivste Methode zur Bestimmung einer Grundstücksgrenze. Sie wird notwendig, wenn eine Katastervermessung zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit erforderlich ist.

Im Rahmen der Grenzwiederherstellung führt der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur folgende Schritte durch:

  • Grenzermittlung: Sorgfältige Suche und Berechnung der Grenzpunkte.
  • Grenztermin: Anhörung der beteiligten Grundstückseigentümer direkt vor Ort.
  • Einbringen der Grenzmarke: Setzen des Grenzsteins, der die rechtliche Grenze markiert.

Die Grenzwiederherstellung schließt mit der Bekanntgabe der Ergebnisse an alle Beteiligten ab. Dabei haben Grundstückseigentümer das Recht, gegen die Ergebnisse und die Abmarkung Rechtsmittel einzulegen. Ein besonderer Vorteil dieser Methode ist die Möglichkeit im Rahmen der Nutzung der Rechtsmittel, das Landesamt für Geobasisinformation (GeoSN) als Widerspruchsbehörde zur nochmaligen Begutachtung einzuschalten.

Mehr Informationen zur Grenzwiederherstellung und den Antrag findest sie hier.

  1. Nachholen der Abmarkung – Wenn es einmal nicht sofort klappt

Manchmal können Grenzmarken nicht gleich nach der Grenzbestimmung gesetzt werden – etwa, wenn Bauarbeiten anstehen, die die Marken beschädigen könnten. In solchen Fällen wird die Abmarkung „ausgesetzt“ und muss später nachgeholt werden.

Wichtig: Die Nachholung muss innerhalb von drei Jahren erfolgen, sonst muss ein neuer Antrag gestellt werden. Am besten kombinieren sie die Nachholung mit einer anderen Vermessung, z. B. der Erfassung eines Gebäudes – das spart Kosten!

Rechtsmittel können nur gegen die Abmarkung, nicht gegen die Grenzbestimmung eingelegt werden.

  1. Erneute Abmarkung – Die kostengünstige Variante

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2023 gibt es in Sachsen eine preiswerte Option: die erneute Abmarkung. Diese ist möglich, wenn:

  • Der Grenzpunkt bereits einmal abgemarkt wurde.
  • Der Nachweis im Liegenschaftskataster nach dem 31.08.2003 erstellt wurde. Ob dies zutrifft, kannst du bequem im Geoportal Sachsenatlas überprüfen.

Die erneute Abmarkung ist eine praktische Lösung, wenn Grenzmarken aus welchen Gründen auch immer verloren gegangen sind.

Auch hier können Rechtsmittel nur gegen die Abmarkung, aber nicht gegen die Vorausgegangene Grenzbestimmung eingelegt werden.

Warum ist das alles wichtig?

Grenzmarken sind nicht nur nützlich, sondern auch gesetzlich geschützt. Das Entfernen oder Verändern von Grenzzeichen ist strafbar und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden (§ 274 StGB). Deshalb lohnt es sich, rechtzeitig Fachleute hinzuzuziehen.

Fazit: Expertenberatung ist Gold wert

Ob Abmarkung, Nachholen oder erneute Abmarkung – der richtige Weg hängt immer von der individuellen Situation ab. Wir von Baier-Vermessung beraten dich gerne und helfen dir, den Überblick zu behalten. Ruf uns an unter 0371-4007960 oder nutze unser Kontaktformular.

Kostenlose Leistungen: Erster Beratungstermin, Kostenauskünfte und Infos zum Status deiner Grundstücksgrenzen.

Sebastian Baier ÖbVI

Erbaufteilung von Grundstücken: Meine Expertise als ÖbVI
  1. Katastervermessung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI)

Meine Rolle als ÖbVI in der Katastervermessung ist entscheidend für eine präzise Festlegung und offizielle Anerkennung von Grundstücksgrenzen. Diese Genauigkeit ist besonders wichtig bei der Aufteilung von Erbgrundstücken, um zukünftige Streitigkeiten effektiv zu vermeiden.

  1. Testament, Erbvertrag und gesetzliche Erbfolge

Das deutsche Erbrecht ermöglicht individuelle Regelungen für das Vermögen im Todesfall durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Fehlt eine solche Regelung, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt, wer Erbe wird – oft als Teil einer Erbengemeinschaft. Eine Vermessung wird fast immer erforderlich, um Grundstücksteile aufzuteilen und Erbengemeinschaften aufzulösen.

  1. Vorteile einer vorweggenommenen Erbfolge

Die Erbaufteilung zu Lebzeiten des Erblassers als Schenkung bietet zahlreiche Vorteile:

  • gezielte Durchsetzung des eigenen Willens.
  • tiefes Wissen über das eigene Grundstück, einschließlich der Lage von Leitungen.
  • effektive Sicherung von Wohnrechten und Nießbrauch.
  • Reduzierung von Konflikten zwischen Erben.
  • Schenkungen gehen nach 10 Jahren nicht mehr in die Erbmasse ein.

Anmerkung: Häufig konfrontieren mich Klienten mit dem Satz „Das erben alles mal meine Kinder!“. Oft merke ich, dass diese Personen sich nicht mehr adäquat um ihr Eigentum kümmern können. Der richtige Zeitpunkt zum Loslassen und Übertragen ist dann oft bereits gekommen. Also nicht reden und warten, sondern tun.

  1. Nießbrauch und Wohnrecht

Nießbrauch und Wohnrecht sind essentielle Instrumente zur Sicherung langfristiger Interessen. Sie ermöglichen es dem Schenkenden, bestimmte Rechte am Grundstück zu behalten, auch ohne Eigentümer zu sein.

  1. Baurechtswidrige Zustände

Bei der Erbaufteilung entstehen neue Grundstücke. Es ist wichtig, dass die darauf befindlichen Gebäude die baurechtlichen Abstandsflächen und Brandschutzabstände einhalten. Besonders bei Vierseithöfen ist dies eine fachliche Herausforderung, die ich gerne für Sie meistere.

  1. Freibeträge bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Deutschland bietet beträchtliche Freibeträge für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese variieren je nach Verwandtschaftsverhältnis, aktuell von 400.000 € für Kinder bis zu 20.000 € für sonstige Personen. Diese Kenntnisse können bei der Erbaufteilung zu erheblichen finanziellen Vorteilen, aber auch zu gravierenden Nachteilen führen.

  1. Notwendige Sachverständige

Eine sorgfältige Auswahl von Fachleuten ist für die effiziente und kosteneffektive Abwicklung der Erbsache entscheidend. Zu den wichtigen Experten gehören:

  • ÖbVI: für präzise Vermessungen und Teilungspläne.
  • Notar: zur rechtlichen Absicherung und Beurkundung.
  • Steuerberater: für steuerliche Beratung.
  • Rechtsanwalt: für rechtliche Klärungen und bei Streitigkeiten.
  • Grundstückswertermittler/Immobiliensachverständiger: für die faire Bewertung.
  • Bankberater/Finanzexperten: für finanzielle Planungen und Lösungen.
  • Vermögensverwalter: bei größeren Erbschaften zur Strukturierung des Vermögens.
  1. Ablauf der Erbaufteilung bei ÖbVI Sebastian Baier
  1. Kostenfreies Vorgespräch: profitieren Sie von meiner Erfahrung.
  2. Teilungsentwurf: Beachtung aller rechtlichen Dokumente und Erbinteressen.
  3. Grundstückswertermittlung: für eine gerechte Aufteilung.
  4. Optimierung der Vermessungskosten: kostenbewusste Planung.
  5. Hilfe bei Anträgen: umfassende Unterstützung.
  6. Katastervermessung: durch mein qualifiziertes Fachpersonal.
  7. Grenztermin: persönlich geleitet, mit lösungsorientierter Vermittlung.
  8. Detaillierter Plan: für Notar und weitere Schritte.
  9. Fortführung des Liegenschaftskatasters: offizieller Nachweis.
  10. Eigentumsumschreibung: Koordination durch den Notar.

Fazit

Die Erbaufteilung von Grundstücken erfordert fachliches Know-how und Erfahrung. Als ÖbVI in Sachsen biete ich Ihnen kompetente Unterstützung. Ich hoffe, dieser Artikel hat Ihnen meine Expertise aufgezeigt und Sie davon überzeugt, dass ich der richtige Partner für Ihr Anliegen bin.

Zur Kontaktanbahnung nutzen Sie bitte unser Online-Formular unter https://www.baier-vermessung.de/kontakt/ oder rufen Sie uns für einen Terminwunsch an unter 0371 4007960. Stichwort „Erbaufteilung“.

Sebastian Baier

Wie hoch darf ein Carport sein?

Praktische Hinweise vom Vermessungsfachmann an den Bauherren

Viele, die beabsichtigen ein Carport zu errichten, wollen hoch hinaus! Bei meiner täglichen Arbeit als Vermessungsingenieur beobachte ich diese Tendenz. Eine Ursache dafür ist der Trend zum Wohnmobil. Diese haben meist eine Höhe von 3 m. Also muss der Carport höher als 3 m gebaut werden, damit ein Wohnmobil hineinpasst. Gegen Carports, die beispielsweise 3,50 m hoch sind ist nichts einzuwenden, wenn sie auf dem Grundstück stehen und mindestens einen Abstand von 3 m zu den Grenzen der Nachbarflurstücke haben. In der Regel ist aber so etwas nicht gewollt. Die meisten Bauherrn wünschen, dass er an einer Grundstücksgrenze steht.

Bei 3 m Höhe ist Schluss!

In der sächsischen Bauordnung, wie auch in fast allen anderen Landesbauordnungen, dürfen Carports nur eine Höhe von 3 m haben, wenn sie an Grundstücksgrenzen stehen sollen. Die Höhe bezieht sich auf die Oberkante der Dachhaut über dem Gelände. Carports an Grundstücksgrenzen dürfen keine Aufenthaltsräume sowie Feuerstätte besitzen und daher nur zum Abstellen von Fahrzeugen und anderen Gegenständen genutzt werden. Ausnahmen zur Grenzbebauung können nur in einem Bebauungsplan festgesetzt sein. Wenn diese Regeln nicht eingehalten werden, verliert der Carport seine Privilegierung und es sind Grenzabstände einzuhalten.

Geländehöhe ändern, damit ein höherer Carport gebaut werden kann?

Das ist zwar möglich, aber nicht immer zielführend. Als Geländehöhe zählt das ursprünglich gewachsene Gelände, nicht das durch Aufschüttung und Ablagerung künstlich veränderte Höhenniveau. Also vor Baubeginn unbedingt das „Urgelände“ vom Vermesser aufnehmen und dokumentieren lassen. Fachlich exakt spricht man vom Erstellen eines Höhenplanes. Eine Dokumentation der Höhen ist nicht erforderlich, wenn die Geländehöhe als Bezug in einem Bebauungsplan festgelegt ist. Wer also einen Carport mit mehr als 3 m Höhe errichten will, muss in die Tiefe gehen. Die Differenz zu 3 m muss abgegraben werden, damit die Privilegierung erhalten bleibt. Erdvertiefungen dürfen nicht zum Geländerutsch auf dem Nachbargrundstück führen. In solchen Fällen ist eine Befestigung erforderlich.

Wie ist Grundstücksgrenze festgelegt?

Die Lage der Grundstücksgrenze ist in den Nachweisen im amtlichen Liegenschaftskataster festgelegt, nicht durch die Grenzzeichen vor Ort. Diese könnten fehlerhaft sein, zum Beispiel, wenn sie lagefalsch stehen. Wer also die Grenzsteine zum Einmessen seines Carports nutzt, nimmt ein gewisses Risiko in Kauf.

Carportecken vor Baubeginn abstecken

Wer sich bei der Einmessung (der Fachmann spricht von Absteckung) des Carports auf Grundstücksgrenzen bezieht, muss in Sachsen den Status der Grenzfeststellung kennen. Nur Grenzen, die nach 2003 ermittelt worden sind, gelten in der Regel als festgestellt. Das bedeutet, auf diese Grenze kann man sich beziehen und von dort aus die Eckpunkte des Carports vor Baubeginn abstecken. Am besten lässt man das von einem Fachmann, zum Beispiel von einem Vermessungsingenieur machen. Er nutzt den festgestellten Grenznachweis aus dem amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem und berechnet daraufhin die abzusteckenden Eckpunkte. Das ist die sicherste Variante. Für Fehler haftet der beauftragte Ingenieur.

Bezieht man sich auf die örtlich sichtbaren Grenzsteine und spannt zum Beispiel zwischen den Grenzpunkten eine Schnur, geht man das Risiko ein, sich auf lagefalsche Grenzzeichen zu beziehen. Eine vorherige Grenzkontrolle durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) ist daher empfehlenswert. Wenn Sie sich sicher sind, dass die Grenzzeichen an ihrer richtigen Stelle stehen, sollten Sie beim Abstecken der Eckpunkte einen Sicherheitsabstand von 3 bis 5 cm lassen.

Gibt es für die Grundstücksgrenze nur Katasternachweise vor dem Jahr 2003, ist vor einer Grenzbebauung immer eine Grenzermittlung erforderlich. Im Freistaat Sachsen sind dafür die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) zuständig.

Woher kommt die Information zum Grenznachweis?

Zu Informationen zum Grenznachweis kann man einfach in meinem Büro unter der Telefonnummer 0371/ 4007960 anrufen. Wir schauen in den Datenbestand und geben sofort Auskunft. Weitergehende Fragen zum Abstands- und Nachbarschaftsrecht beantworten unsere Kundenberater in diesem Zusammenhang gerne.

Sie können diese Informationen auch selbst gewinnen, indem sie das Geoportal Sachsenatlas www.geoportal.sachsen.de nutzen. Geben Sie bitte die Adresse Ihres Grundstücks ein, öffnen die Karte und aktivieren bei Karteninhalt „ALKIS Gesamt“. Sind die Eckpunkte der zu untersuchenden Grenze in „rot“ dargestellt, sind es festgestellte Grenzpunkte. Sind die Grenzpunkte „schwarz“ eingezeichnet, muss noch eine Grenzermittlung erfolgen.

Keine „Schmutzecken“ schaffen

Wenn Sie die anfänglich beschriebenen Hinweise zur Grenzermittlung beachten, wird empfohlen, den Carport an die Grenze zu setzten und keinen Abstand zu lassen. In Sachsen und in den meisten anderen Bundesländern besitzen die Eigentümer ein sogenanntes Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagrecht auf dem Nachbargrundstück. Sie brauchen also keinen Abstand auf Ihrem Grundstück zu lassen, um Reparaturarbeiten an den Carportaußenwänden auszuführen. Dafür haben Sie immer das Recht das Nachbargrundstück zu betreten. Sie sollten aber sicherstellen, dass der auf den Boden gelotete Dachüberstand und das Fallrohr zu Regenentwässerung auf Ihrer Grundstücksseite liegen. Genauso muss das anfallende Regenwasser, welches durch den Carport gefangen wird, auf Ihr Grundstück abfließen.

Zu hoch gebaut, was tun?

Um einen Abriss zu verhindern, sollten Sie unbedingt den Kontakt zu Ihren Grundstücksnachbarn suchen. Da bei Überschreitung der 3 m Höhe die Privilegierung entfällt, entsteht eine nun einzuhaltende Abstandsfläche, die auf dem Nachbargrundstück liegt. Vielleicht ist Ihr Nachbar zur Übernahme dieser entstandenen Abstandsflächenbaulast bereit. Diese Erklärung ist im Baulastverzeichnis der Gemeinde einzutragen.

Auch ein Umbau des Carports wäre vorstellbar. Schrägen Sie das Dach an der Gebäudeseite zum Nachbargrundstück an. Die Neigung der Schräge sollte kleiner 70° sein. Dann geht die Überhöhung nur noch zu einem Drittel in die Gesamthöhe ein.

Zusammengefasst

  1. Die Einhaltung der Carporthöhe von 3 m erspart Ärger.
  2. Die Geländehöhe als Bezug vor Baubeginn von einem Sachverständigen bestimmen lassen.
  3. Den Carports nur an vorher festgestellten Grenzen errichten.
  4. Den Carport an die Grundstücksgrenze setzten, keinen Abstand für künftige Reparaturarbeiten lassen.
  5. Gespräche mit Nachbarn führen. Der Nachbarschaftsfrieden ist ein hohes Gut!

 

Sebastian Baier

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

 

Weitergehende Informationen zu Höhenplänen finden sie hier:

https://www.baier-vermessung.de/leistungen/hoehenplan-lageplan/

… und zur Grenzermittlung hier:

https://www.baier-vermessung.de/leistungen/formular-grenzstein/

Welchen Abstand muss eine Mauer von der Grundstücksgrenze haben?

Praktische Tipps vom Vermessungsingenieur

Die Errichtung von Mauern, besonders von Stützmauern sind eine kostspielige Angelegenheit. Darum ist es bei Grenzbebauungen besonders wichtig, einen Überbau zu verhindern. Sonst sind Nachbarschaftsstreitigkeiten vor­programmiert. Im schlimm­sten Fall könnte es zu einem Abriss kommen. Darum ist es umso wichtiger sich vorher um die Lage der Grundstücksgrenze zu kümmern.

Planen und exakt abstecken

Festgestellte Grenzen mit exakten Katasternachweis machen die Sache einfacher. In diesen Fällen gibt es für die Grenzpunkte zentimetergenaue Koordinaten im jeweiligen Landesreferenzsystem. Diese können genutzt werden, um die Mauer lagerichtig zur Grenze zu planen und dann vor Baubeginn in die Örtlichkeit abzustecken. Am besten lässt man die Absteckung von einem Fachmann machen, zum Beispiel vom beauftragten Bauunternehmen oder von einem Vermessungsingenieur. Diese Beauftragung hat den Vorteil, dass auch die Haftung für verursachte Fehler auf den Unternehmer übergehen.

Eine Auskunft, ob es festgestellte Grenzen an ihrem Grundstück gibt, können die katasterführenden Behörden erteilen. Von dort bekommt man auch die Daten geliefert. Im Freistaat Sachsen sind das die Landratsämter und die Stadtverwaltungen von Dresden, Leipzig und Chemnitz. Aber auch die Öffentlich be­stellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind schnell auskunftsfähig, denn auch sie haben die Möglichkeit den amtlichen Datenbestand einzusehen. Wer webtechnisch versiert ist, kann selbst den Status seiner Grundstücksgrenzen ermitteln. So kommt man zum Ziel:

Im Geoportal Sachsenatlas die Kartenfunktion nutzen und die Adresse des Grundstücks zur Suche eingeben.

https://geoportal.sachsen.de/cps/karte.html?showmap=true

Beim Karteninhalt den Themenschwerpunkt „Verwaltung“ wählen und ein Häkchen bei „ALKIS-Gesamt“ setzen, dann werden im Kartenausschnitt die festgestellten Grenzpunkte in „rot“ dargestellt. Für weitere Information lesen sie den Wuttke-Times- Artikel „Das Geheimnis der toten Ringe!

https://www.baier-vermessung.de/wuttke-times/#klartext

Eine präzise Absteckung mit exakten Grenzen er­laubt ihnen natürlich sehr nahe an, aber nicht auf die Grenze zu bauen. Mauern auf der Grenze müssen als Einfriedung ortüblich sein. Hier muss besonders das Nachbarrecht beachtet werden. Bedenken Sie auch, dass das Mauerfundament komplett auf ihrem Grundstück steht und nicht auf dem Grundstück des Nachbarn, auch wenn es später nicht mehr zu sehen ist.

Die vorhandenen Grenzsteine zum Mauerbau nutzen.

Auch das ist eine Mög­lichkeit, Schnur spannen und dann kann der Bau beginnen.

Natürlich gehen sie immer das Risiko ein, dass die Grenzzeichen nicht an der lagerichten Stelle gemäß Katasternachweis stehen. Wenn sie sich unsicher sind, oder wenn die vor­handenen Grenzzeichen noch nicht festgestellt und mit Zentimetergenauigkeit im Liegenschaftskataster vorliegen, empfiehlt sich immer eine Grenzermittlung von einer amtlichen Stelle. Im Freistaat Sachsen sind für diese Arbeiten die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) zuständig.

weitere Information und zu Beantragung finden sie hier:

https://www.baier-vermessung.de/leistungen/grenzwiederherstellung/

Das Grenzermittlungsverfahren hat aber auch den Vorteil das ihr Nachbar von Amts wegen beteiligt wird. Der Grenztermin können sie nutzen um ihr Bauvorhaben zu er­läutern. Ihr Nachbar sieht, dass sie bemüht sind eine Überbauung zu verhindern.

In der Regel tragen sie aber die Kosten der Ver­messung. Wollen sie gemäß §919 BGB ihren Nachbarn daran beteiligen, sollte dieses Ansinnen vor der Beantragung der Katastervermessung geklärt sein!

Sie sind sich ganz sicher, dass die Grenze, an der sie die Mauer errichten wollen, zentimetergenau festge­stellt ist und sich nicht verändert hat, dann können sie auf eigenes Risiko bauen. Bitte beachten sie dabei, dass die Absteckgenauigkeit beim Setzen der Grenzsteine in der Regel bei 3cm liegt. Also bitte einen Grenzabstand von mindestens 3 cm, besser sogar 5cm einhalten!

Besonderheiten bei Stützmauern aus Naturstein

Zu den Mauern aus Natursteinen zähle ich auch Stützmauern aus Pflanzringen oder Gabionen. Bei diesen Mauertypen müssen sie auch damit rechnen, dass der die Langzeitwirkungen der Erddrucks schon beim Errichten berücksichtigt wird. Dies wird meist unterschätzt. Denn sehr häufig führt er nach Jahren zur Deformation der Mauer.

Ich konnte in Annaberg-Buchholz im Erzgebirge bei Messungen und Gegenüberstellung mit historischen Nachweisen, diese Auswirkung exakt feststellen. Dort hat sich die Lage von fachmännisch angelegten Feldsteinmauern in einem Zeitraum von 100 Jahren um bis zu 20cm hangabwärts verschoben.

Es ist zwar ein langer Zeitraum, aber „verbeulte“ Stützmauern, die auf das Nachbargrundstück ragen, können sich zu einem kostspieligen Problem entwickeln.

Bei solchen Stützmauern sollte ein Sicherheitsabstand von 20 am gewählt werden. Besser wäre die Mauer gleich zu neigen, um den Schwerpunkt der Mauer in Richtung Hang zu verlegen. Dann kann der Mauerfuß näher an der Grenze stehen.

Vermessungskosten nach Einwohnerzahl- Ein Sonderfall in Sachsen, kurz erläutert

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) und die Vermessungsbehörde erheben für ihre öffentlich- rechtlichen Leistungen Gebühren. Sie sind bundesweit sehr unterschiedlich geregelt. In Sachsen sind die Gebühren in der Vermessungskostenverordnung (Sächs VermKoVo) festgesetzt.

Bei einer kürzlich durchgeführten Katastervermessung musste ich für gleiche Leistungen unter­schiedlich hohe Gebühren ver­langen. Für den Antragsteller schwer zu verstehen, trotzdem sächsische Gebührenrealität, denn die Schöpfer der sächsischen Vermessungsgebühren kamen auf die Idee, für Grundstücke mit höheren Bodenwert höhere Ge­bühren zu verlangen.

Mit dem Aufwand für solche Vermessungen kann das kaum etwas zu tun haben. Aus eigenen Er­fahrung kann ich berichten, dass gerade im ländlichen Raum der Vermessungsauf­wand für Grenzermittlungen wesentlich höher ist als in den Bodenwertintensiveren Stadtgebieten. Es sieht ganz einfach nach Werfabschöpfung aus, da die Grundstückspreise in den großen Städten wesentliche höher sind als im übrigen Land. Das Ansinnen höhere Vermessungsgebühren dort zu verlangen hat man aber nicht an den Boden- oder Verkehrswert gekoppelt, sondern an die Einwohnerzahl. Ich vermute den Schöpfern ging es darum, eine einfache Reglung zu finden.

Das ist auch gelungen, aber für viele ist die Gebührenschwelle kaum nachzuvollziehen, den 40.000 ist die neuralgische Zahl.

Für die Feststellung neuer Grenzen für eine Flurstücksbildung ist eine Gebührentabelle entwickelt worden, bei der diese Einwohnerzahl eine Rolle spielt.

wird sicherlich das Geheim­nis, der Schöpfer bleiben.

Antragsteller bezahlen bei Grundstücksvermessungen in Städten mit mehr als 40.000 Einwohnern mehr Vermessungsgebühr, rund 40% bei der Bildung neuer Flurstücke.

Das gilt für Leipzig, Dresden, Chemnitz, aber auch für Zwickau, Plauen und Görlitz.

Bei Freiberg, Freital und Pirna wird es hingegen spannend. Hier schwanken die Zahlen und die 40.000-er Marke. Entscheidend ist die Gemeindestatistik des Statistischen Landesamtes.

Sinkende Einwohnerzahlen verändern damit die Vermessungsgebühren. Freiberg hatte zum 31.12.21 39948 Einwohner. Also raus aus dem Topf für höhere Gebühren?

Das gleiche Schicksal teilen auch Freital mit 39405 und Pirna 38284 Einwohner.

Gebührengerechtigkeit ist eben nicht so einfach fest­zulegen. Sonnen können sich Antragsteller in der verkehre wertintensiven Stadt Radebeul. Mit 35.843 Einwohnern ist der Gebührensprung noch weit entfernt. Dort bekommt man weiterhin hochwertiges Bauland zu relativ geringen Vermessungskosten.

Zurückzukommen auf meine Vermessung. Dort war ich an der Stadtgrenze von Chemnitz tätig. Die Anlieger nutzen Flächen, die nicht in ihrem Eigentum waren. Das sollte durch eine Vermessung mit anschließendem Grunderwerb reguliert werden. Jeweils zwei Flurstücke mussten gebildet werden (siehe Foto). Dazwischen lag die Stadtgrenze. Euba gehört zur Großstadt Chemnitz. Oberwiesa ist Teil der Gemeinde Niederwiesa mit viel weniger als 40000 Einwohner.

Trotz ähnlicher Flächengröße, gleichen Vermessungsaufwand und einheitlicher Nutzung mussten die Kostenschuldner einen Gebührensprung an der Stadtgrenze ertragen.

Hier die Gebührentabelle für die Flurstücksbildung aus der SächsVermKoVo (Anlage 2, Tabelle 2): https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18296#xanl

Hier geht es zum Antrag für eine Flurstücksbildung. Eine umfangreiche Beratung und Kostenauskunft gibt es garantiert von uns dazu.  https://www.baier-vermessung.de/wp-content/uploads/2020/09/antrag-flurstuecksbildung.pdf

Der Nachbar hat unseren Grenzstein entfernt! Was kann ich tun?

Diese oder ähnliche Anrufe erhalte ich öfter. Eigentümer bitten um Rat. Sie sind der Auffassung, dass ihr Nachbar ein Grenzzeichen der gemeinsamen Grenze entfernt haben soll.
Natürlich stellt eine solche Handlung eine Ordnungswidrigkeit dar.

In § 27 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes heißt es: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [….] unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt, […].“

Die begangene oder versuchte Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
Die zuständige Behörde ist die obere Vermessungsbehörde. So ähnlich, wie in Sachsen, ist es auch in den Landesvermessungs- und Katastergesetzen in den anderen Bundesländern geregelt.

Also eine ganz klare Angelegenheit, könnte man denken. Das Problem ist jedoch die Beweisführung. In den meisten Fällen hat man nur eine unsichere Vermutung: „Gestern stand der Grenzstein noch!“ – „Vor vier Monaten hab‘ ich ihn noch gesehen!“.
Stichhaltige Beweise, wer den Grenzstein entfernt hat, gibt es meist nicht.

Wann eine Grenzmarke vorgefunden, abgemarkt bzw. deren Abmarkungsmangel behoben wurde, lässt sich leicht durch eine Anfrage bei der örtlich zuständigen katasterführenden Behörde klären. Schwierig wird es, die handelnde Person, welche den Grenzstein tatsächlich entfernt haben soll, ausfindig zu machen.
Meist fehlt es hier an Beweisen, wie Fotos oder Zeugen.

Anzeige

Die Betroffenen haben das Recht die Ordnungswidrigkeit anzuzeigen.

Im Freistaat Sachsen ist der Staatsbetrieb für Geoinformation und Vermessung (GEOSN), Olbrichtpl. 3 in 01099 Dresden, zuständig.
Meine Nachfragen in den Behörden zeigen jedoch, dass viele Anzeigen wegen fehlender konkreter Beweise nicht weiter nachverfolgt werden.

Wenn Sie eine Anzeige stellen, fügen sie dieser neben den Beweismitteln auch eine Kopie der Flurkarte bei, in der sie den fraglichen Grenzpunkt kennzeichnen!

Was gibt es noch für Möglichkeiten?

Gemeinsam mit dem Nachbarn

Grenzsteine dienen der Sicherung des Eigentums und kennzeichnen in der Örtlichkeit die jeweiligen Grundstücke.
Es ist im Interesse aller Eigentümer, dass die Zeichen lagerichtig an den Grenzen stehen. Genauso sieht es der Gesetzgeber zivilrechtlich.
Der § 919 BGB besagt:

  • (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
  • (2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
  • (3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

Nehmen sie die gesetzlichen Regeln als Grundlage für ein Gespräch unter Nachbarn, mit dem Ziel, gemeinsam den Abmarkungsmangel durch Antrag bei einer zuständigen Vermessungsstelle zu beheben und die anfallenden Kosten zu teilen.

Selbst beantragen und dann die Kosten einfordern

Gelingt die einvernehmliche Kostenteilung nicht, obliegt es ihnen, einen Vermessungsantrag zu stellen. Als Eigentümer haben sie hierzu die Berechtigung. Allerdings müssen sie zunächst die Kosten vollständig selbst tragen.
Natürlich besteht zivilrechtlich, mit dem § 919 BGB im Rücken, die Möglichkeit eine Kostenbeteiligung ihres Nachbarn zu fordern bzw. einzuklagen.
Jedoch klingt auch dieser Weg einfacher, als er in der Praxis ist.

Ob die Gerichte der Klage stattgeben und in welchem Verhältnis und in welcher Höhe die Kostenteilung erfolgt, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Noch komplizierter gestaltet sich die Situation in den Fällen, in denen von einem Grenzpunkt mehrere Grenzen abgehen und sich das Interesse am Erhalt der Grenzzeichen auf viele Angrenzer verteilt.

Gleich zu Gericht

Auch das wäre ein Weg: Einreichen einer Klage auf Wiederherstellung beim zuständigen Amtsgericht.
Das Gericht beschließt in der Regel das Einholen eines Gutachtens. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Sachverständiger im Rahmen seiner Gutachtenerstellung keine Grenzzeichen setzen darf. Hierzu ist ein gesonderter Beschluss des Gerichts erforderlich. Meist erfolgt das Setzen des fehlenden Grenzsteins auf Grundlage des Urteils, in einem Folgeschritt durch eine befugte Stelle. In Sachsen sind das die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

„Es ist mein Grenzstein, nicht deiner!“

Zum Schluss noch kurz zur Frage des Eigentums. Auch wenn ihr Angrenzer bei einer von ihm veranlassten und bezahlten Vermessung den jetzt fehlenden Grenzstein setzen ließ, geht dieser nicht in seine Verfügungsgewalt über. Grenzzeichen sind Landeseigentum.

Fehlende Grenzzeichen sind ärgerlich. Sie stören den Rechts- und Nachbarschaftsfrieden. Daher sollten alle angrenzenden Eigentümer Interesse an deren Erhalt haben.

Die auf dem Foto zu sehende Katze aus Hilbersdorf in Mittelsachsen interessierte sich sehr für alle Grenzsteine, die bei einer Straßenschlussvermessung gesetzt und mit zusätzlichem Pfahl gekennzeichnet wurden.
Als Grenzsteinwächterin schätze ich sie dennoch als ungeeignet ein.
Auch wenn Grenzzeichen fehlen, schützen jedoch die Nachweise des Liegenschaftskatasters bei den katasterführenden Behörden ihr Eigentum.

Für weitere Auskünfte stehe ich ihnen gern zur Verfügung.
Anträge auf Grenzwiederherstellung im Freistaat Sachsen stellen sie hier – Antrag auf Grenzwiederherstellung .

 

Umlegungsgebiete nach BauGB: Wie lange sind die alten Flurkarten noch gültig?

Ein Umlegungsgebiet ist kein Gebiet, wo man Angst haben muss. Es ist nichts Kriminelles oder Gefährliches, sondern es ist etwas Nützliches. Nur der Name ist gewöhnungsbedürftig.

Umlegung ist ein Grundstückstausch

Die Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren. Nachzulesen ist alles im Baugesetzbuch. Das Ziel sind zweckmäßig gestaltete Grundstücke für die Erschließung und Neugestaltung von Gebieten. Ist dies durch den aktuellen Grundstückszuschnitt nicht gegeben, kann durch ein Bodensonderungsverfahren, das Ziel erreicht werden. Ein Variante davon ist die Umlegung.

Die Kommune ordnet sie an. Mit dem Umlegungsbeschluss beginnt das Verfahren. Alle Eigentümer mit Grundstücken innerhalb der Umlegungsgrenze, also im Umlegungsgebiet, werden Beteiligte am Verfahren. Im Grundbuch und im Liegenschaftskataster wird ein Umlegungsvermerk eingetragen.

Der Umlegungsplan ist entscheidend

Die „alten Flurkarten“ bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes gültig.

Erst mit dem in Kraft getretenen Umlegungsplan treten die neuen Grundstücke an die Stelle der „alten Grundstücke“. Die Flurkarte wird berichtigt. Bis der Zeitpunkt gekommen ist, kann es mehrere Jahre dauern.

Genehmigung erforderlich

Planen die beteiligten Grundstückseigentümer in diesem Zeitraum Änderungen wie u.a.

– eine Grundstücksteilung

– einen Grundstückskauf oder – verkauf

muss eine Genehmigung beim Umlegungsausschuss eingeholt werden.

Auch beantragte Grenzwiederherstellungen werden durch den ÖbVI mit dem Umlegungsausschuss abgestimmt.

Also zusammengefasst:

Erst am Ende eines Umlegungsverfahrens verlieren die „alten Flurkarten“ ihre Gültigkeit. Die Verfügungsgewalt der Eigentümer bezüglich ihres Grundstücks bleibt im alten Bestand bestehen. Verfügung und Veränderung müssen aber durch den Umlegungsausschuss genehmigt werden.

Im Netz gibt es viele weitere Informationen. Hier ein sehr informatives Merkblatt der Stadt Chemnitz

https://chemnitz.de/static/mam/vis_form/info_uv_chemnitz.pdf

Sind sie sich unsicher, ob ihr Grundstück in einem Umlegungsgebiet liegt, können sie bei mir die aktuellen Daten aus dem Liegenschaftskataster anfordern. Sie geben Auskunft darüber.

https://www.baier-vermessung.de/flurkarten-kaufen/

Natürlich können sie auch direkt bei uns anrufen. Wir kümmern uns gern um ihr Anliegen. Rufen Sie gerne an unter der 0371 4007960 oder schreiben Sie uns aus WhatsApp!

 

Das Geheimnis der roten Ringe

Das Erkennen festgestellter Grenzen- Zeitersparung beim Bauantrag

Ein Kunde fragte kürzlich: „Bei einigen Flurkarten in Sachsen sind Grenzpunkte eingezeichnet, die zusätzlich noch einen roten Ring haben. Was hat das für eine Bedeutung?

Hier meine Antwort:

Die Flurkarte ist die Präsentationsausgabe des amtlichen Liegenschaftskataster. In ihr sind alle Grundstücksgrenzen dargestellt. In der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz wird zwischen festgestellten oder noch nicht festgestellten Grenzen unterschieden. Festgestellte Grenzen sind solche, die unter Einhaltung aller gültigen Rechtsvorschriften und Qualitätsstandards nach dem 31.08.2003 bestimmt wurden sind. Die Fachleute sprechen von Nachweisen nach §12(2) SächsVermKatGDVO. Alle anderen Katasternachweise (Nachweise nach 12(3) SächsVermKatGDVO) müssen erst noch nach diesen Standards bestimmt werden, um dann als festgestellte Grenze zu gelten. Eine Grenze besteht aus zwei Grenzpunkten und der dazwischenliegenden Verbindungslinie. Erst wenn beide Punkte bestimmt sind, zählt die Grenze als festgestellt.

Um diese Unterscheidung in der Karte sichtbar zu machen, wurde für festgestellte Grenzpunkte die zusätzliche Markierung mit einem roten Ring eingeführt. Dieses Element kann für die betreffenden Grenzpunkte bei der Kartenerstellung zugeschaltet werden.

Diese Flurkarten können sie online bestellen unter https://www.baier-vermessung.de/flurkarten-kaufen/checkout/

Als Produkt wählen sie eine Flurkarte mit Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO.

 

Wichtiger Hinweis für den Bauherren, Planer und Architekten

In der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung wird auch Bezug auf die festgestellten Grenzen genommen. Liegen sie nicht vor, muss der geforderte Lageplan zum Bauvorhaben von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt werden,

Diese Regelung hat sich nicht bewährt. Kaum ein ÖbVI wird die Haftung für die Abstandsfehler und Überbauungen wegen unsicheren Grenzen übernehmen. Genauso führt es zu Unsicherheiten bei der Genehmigung des Baugesuchs. Aus diesen Gründen hat sich allgemein in Sachsen durchgesetzt, dass erst die Grenzen festgestellt werden und dann der Lageplan ausgefertigt wird.

Diese Vorgehensweise ist natürlich nur erforderlich, wenn sich die Planung des Bauvorhabens auf Grundstücksgrenzen bezieht. So zum Beispiel, wenn bauliche Anlagen direkt an einer Grenze errichtet werden oder die vorgeschriebenen Abstandsflächen für ein Gebäude die Grundstücksgrenzen berühren.

Um festgestellte Grenzen zu erhalten ist eine Grenzwiederherstellung erforderlich. Im Freistaat Sachsen werden diese amtlichen Vermessungen durch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) durchgeführt.

Der Auftrag ist schnell gestellt. Hier geht es zum entsprechenden Online- Antragsformular:

https://www.baier-vermessung.de/leistungen/grenzwiederherstellung/

„Alles was Schatten wirft!“ - Zu Grenzabständen an Feldern

Vor Kurzem wurde an mich die Frage gestellt, in welcher Entfernung zur Grundstücksgrenze zu Feldern, Bäume, Sträucher oder Hecken gepflanzt werden dürfen.

Solche Festlegungen gehören zum Nachbarschaftsrecht. Einiges ist im BGB geregelt, ansonsten gibt es länderspezifische Regelungen.

In Sachsen sind beim Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder Hecken größere Abstände zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, als allgemein üblich, einzuhalten.

Es geht darum, dass es zu keinem übermäßigen Schattenwurf kommt.

Schattenflächen bringen weniger Ertrag. Landwirte sind wirtschaftlich auf den Ertrag ihrer Grundstücke angewiesen.

Alle Pflanzen die Höher als 2 Meter sind, müssen an Feldgrenzen einen Abstand von 3 Metern, kleinere Pflanzen einen Mindestabstand von 0,75 Metern haben.

Pflanze ich eine neue Hecke und beabsichtige sie dann auch regelmäßig zu beschneiden, setze ich die Pflänzlinge 1 Meter von der Grenze weg. So halte ich auch im Wachstum der Hecke den Mindestabstand von 0,75 Metern ein.

 

Soll der Zaun auf der Grenze stehen?

Praktische und rechtliche Hinweise für alle Zaunbauer

Ein Zaun nach meinem Geschmack

Ein Zaun dient der Einfriedung eines Grundstücks. In Sachsen gibt es dazu keine Pflicht. Jeder Nachbar hat das Recht einen Zaun, eine Hecke oder eine sonstige Grundstücksbegrenzung zu errichten.

Wenn er auf seinem Grundstück baut, kann er die Einfriedung nach seinem Geschmack wählen. Auf seinen Nachbarn braucht er dabei keine Rücksicht zu nehmen. Mein Ratschlag aus langjähriger Berufserfahrung ist jedoch, die Belange und die Befindlichkeiten des Nachbarn bei der Errichtung der Einfriedung zu beachten, denn Konflikte vor der eigenen „Haustür“ sind unangenehm, langwierig und gehen bis zur Schädigung der eigenen Gesundheit!

Zaunsäule kontra Grenzstein

Beim Zaunbau dürfen die vorhandenen Grenzzeichen nicht beschädigt, versetzt oder zeitweilig entfernt werden. Das wäre eine Ordnungswidrigkeit.

Ist es doch erforderlich, dass ein Grenzzeichen entfernt werden muss, nehmen sie bitte Kontakt mit einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) auf. Er kann ihnen anhand vorhandener Daten kurzfristig mitteilen, ob vor dem Entfernen das Grenzzeichen gesichert werden muss. Falls erforderlich führt er die Leistung kurzfristig aus.

https://www.baier-vermessung.de/leistungen/sicherung-von-grenzpunkten/

Nach dem Zaunbau haben sie für die Wiederherstellung einschließlich der Abmarkung des Grenzpunktes zu sorgen und dafür die Kosten zu übernehmen.

https://www.baier-vermessung.de/leistungen/grenzwiederherstellung/

Also lieber den Grenzstein bzw. das Grenzzeichen „unverrückt“ belassen!

Zaunhöhe und Grenzabstand

Bitte beachten Sie auch das Baurecht. In Sachsen darf der Zaun eine maximale Höhe von 2 Meter haben. Errichten Sie nur Zäune, die festgestellt sind – im Freistaat Sachsen sind das Grenzen die nach dem 1. September 2003 ermittelt wurden. Auch hier kann ein ÖbVI oder die zuständige katasterführende Behörde kurzfristig eine Auskunft geben. Sollten Grenzen noch nicht festgestellt sein, tragen sie das Risiko möglicher Überbauung zum Nachbarn hin.

Also, der kluge Zaunbauer lässt vorher die Grenze durch einen ÖbVI wiederherstellen. Hier können sie schnell den Antrag stellen:

https://www.baier-vermessung.de/wp-content/uploads/2020/07/antrag-grenzwiederherstellung.pdf

Von festgestellten Grenzen sollten sie beim Bau einen Mindestabstand von 3 Zentimetern einhalten, also zwischen Zaunlatte und gedachter Grenzlinie. Die Grenze verläuft in der Regel von Mitte zu Mitte der Grenzsteine. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man den doppelten Abstand, also 6 Zentimeter, einhält.

Alles natürlich unter der Voraussetzung, dass es zwischen der letztmaligen Grenzermittlung und dem Zaunbau zu keinem Versetzen der Grenzzeichen gekommen ist.

Zaunbau auf der Grenze

Anders verhält es sich, wenn der Zaun direkt auf die Grenze gesetzt werden soll. Hier muss die Gestaltung des Zaunes ortsüblich sein.

Er muss in gleicher Form auch in der näheren Umgebung durchgängig vorkommen. Die Hinweise zu Grenzen gelten hier auch.

Hier noch angefügt eine gelungene Publikation des Sächsischen Staatsministeriums für Justiz zum Nachbarschaftsrecht

https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/10596/documents/35346

Grenzen einfach versetzen?

Torsten S. aus Amerika (ein Ortsteil von Penig in Sachsen), fragte bei mir folgendes an: „Können Grenzsteine versetzt werden? Unsere Grenze ist schräg. Ist es möglich diese gerade zu setzen, so dass beide Grundstücke rechteckig sind? Sozusagen die Fläche nur neu aufgeteilt wird. Ist dies auch möglich, ohne mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen?“

Meine Antwort:

Nein, auf keinen Fall!

Sie sind nicht befugt, eigenhändig Grenzsteine zu versetzen. Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit. Das gilt auch, wenn sie mit ihrem Nachbarn eine Übereinkunft erzielt haben. Grenzen sind Sache des Bundeslandes. Nur öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsbehörden dürfen Grenzen ermitteln und festlegen.

In ihrem Fall muss eine neue Grenze so festgelegt werden, dass der Zuschnitt dann rechtwinklig ist und ein Flächentausch stattfindet. Die befugten Vermessungsstellen können das, auf Antrag, für Sie lösen. Es entstehen zwei neue Trennstücke, die den Eigentümer wechseln. Die neuen Flurstücke sollten bei der Grundbucheintragung gleich dem bestehenden Grundstück zugeschrieben werden. So ist dann eine spätere Verschmelzung im Liegenschaftskataster unproblematisch möglich.

Der Flächentausch muss notariell beurkundet werden. Demzufolge geht es nicht ohne Einbeziehung und Zustimmung ihres Nachbarn.

 

Reicht 1 Millimeter Abstand aus? - Wenn Abstandsflächen und Gebäudegrenzen sich berühren

Kürzlich sagte eine Teilnehmerin bei meinem Vortrag zu Thema „Grenzkonflikte“ im Pausengespräch: „Mein Chef ist Jurist und er sagt 1 Millimeter Abstand zu einer nicht festgestellten Grenze reicht aus, um das Bauvorhaben zu genehmigen!“.

Da erwiderte ich: „Typisch Jurist, zwar mathematisch und rechtlich nachvollziehbar, aber was nutzt das, wenn das Haus dann falsch zur Grenze steht?“

Eine Immobilie lässt sich nicht mehr versetzen. Nachbarschaftskonflikte sind vorprogrammiert. Wenn die Abstände und Gebäude sich auf sogenannte festgestellte Grenzen beziehen, gibt es keine Probleme. Hier braucht bei der Planung kein „Sicherheitsabstand“ eingehalten zu werden.

In Sachsen gelten als festgestellte Grenzen, welche nach dem 01.09.2003 ermittelt worden sind. Sie sind in den Liegenschaftskarten mit einem zusätzlichen „roten“ Kreis gekennzeichnet.

Seit dem 01.09.2019 sind diese Daten zum Nachschauen frei zugänglich. Aber auch jede Vermessungsbehörde und jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) kann hier schnell Auskunft geben.

Alle anderen Grenzen sind für die Planung von Bauvorhaben problematisch. In der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung ist geregelt, dass Lagepläne von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erstellen sind. Leider ist eine vorherige Grenzermittlung, wenn Abstandsflächen und Gebäude Grenzen berühren, nicht festgelegt.

Aus den schlechten Erfahrungen der letzten Jahre und aufgrund diverser Schadensfälle, wird es wohl kaum noch einen ÖbVI in Sachsen geben, der für diese Fälle Aufträge zur Lageplanerstellung annehmen wird.

Auch die Baugenehmigungsbehörden sollten ihre Möglichkeiten der Beratung und Beauflagung ausschöpfen. Das Risiko ist zu groß!

Bei einer Grenzermittlung kann es zum Beispiel in geschlossenen Ortslagen zu Abweichungen von 1 Meter zu den Eintragungen in der Liegenschaftskarte kommen, denn Nachweise im sächsischen Liegenschaftskataster vor 1993 sind sehr inhomogen und teilweise fehlerbehaftet.

Es gibt immer wieder Überraschungen.

Also, wer das Risiko auf sich nimmt und die Kosten für die Vermessung sparen will, sollte aus fachlicher Sicht mindestens 1 Meter (1) „Sicherheitsabstand“ einplanen. Und Zäune sind keine Grenzen des Eigentums und des Baugrundstückes. Grenzsteine können lagefalsch stehen!

Eine Ausnahme bilden Grenzen, die zwischen 1993 und 2003 festgelegt worden sind. Hier kann ein „Sicherheitsabstand“ von 10 Zentimetern (1) ausreichen.

Der Bauherr, der das Risiko nicht eingehen und Nachbarschaftskonflikte vermeiden will, beauftragt vor dem Einreichen des Bauantrages eine Grenzwiederherstellung bei einem ÖbVI.

Weitere Informationen zur Grenzwiederherstellung gibt es hier

Hier finden Sie den passenden Antrag dazu.

Die amtliche Flurkarte mit Nachweis der festgestellten Grenzen bestellen sie hier.

Mein nächster Vortrag bei der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Dresden zum Thema Vermessungskostenrecht in Dresden 20.09.2019 statt. Ein spannendes Thema. Hier geht es zur Anmeldung :

https://www.s-vwa.de/seminare/seminardatenbank/

(1) persönliche Erfahrungswerte des Verfassers, rechtlich nicht bindend.

 

Grenzbäume pflanzen - Keine gute Idee

Genau das passierte in Gornau im Erzgebirgskreis.

Dort wo vor 20 Jahren ein Grenzstein gesetzt wurde, steht heute ein 5 m hoher Baum.

Ein Beteiligter sagte: „Um die Grundstücksecken auf der Wiese besser zu sehen, haben wir an die Grenzsteine nach der Vermessung Bäume gepflanzt.“

Die Wurzeln haben mittlerweile den Stein entweder verdrückt oder wurde von den Wurzeln überwachsen. Ohne das Entfernen des Baumes ist eine Grenzsteinsuche und Überprüfung nicht mehr möglich. Auch das Setzen eines neuen Grenzzeichens ist nicht mehr durchführbar.

Ein „Grenzbaum“ gilt heute auch nicht mehr als gültige Abmarkung. Grenzbäume haben ausgedient, da Grenzen zentimetergenau bestimmt werden.

Es gibt nun 2 Möglichkeiten:

Langfristig von der Abmarkung des Grenzpunktes abzusehen oder den Baum zu entfernen und den Abmarkungsmangel beheben.

Meine Meinung: Keine Bäume unmittelbar neben Grenzsteine pflanzen. Bäume verdrängen Grenzsteine. Grenzbäume sind nicht mehr zeitgemäß.

Regeln zu Grenzbäumen finden sie im §923 des BGB.

Hier finden Sie außerdem unser Formular zum Antrag einer Grenzwiederherstellung

09.10.2018, 16:01

Nachholen der Abmarkung für Fälle zwischen 1993 und 2003 bald nicht mehr möglich

Schnelles Handeln spart Kosten.

Seit 1993 gibt es die Möglichkeit die Abmarkung von Grenzpunkten auszusetzen, wenn die Erhaltung der Grenzmarken gefährdet ist. Unmittelbar bevorstehende Baumaßnahmen oder ähnliche Maßnahmen können der Grund dafür sein.

Wenn die Gründe weggefallen sind, spricht man vom Nachholen der Abmarkung. Sie hat unverzüglich zu erfolgen.

Es gibt sehr viele Fälle, wo das nicht oder noch nicht erfolgt ist. Teilweise aus Unkenntnis der Rechtslage oder um die Vermessungsgebühren zu sparen.

Die Änderung der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz zum 1. Mai 2018 hat Auswirkung auf die Abmarkung.

Grenzpunkte, die im Zeitraum vom 17.09.1993 bis 01.09.2003 nach der alten Liegenschaftskatasterverordnung ausgesetzt wurden, werden nicht mehr als Nachholen der Abmarkung behandelt.

Hier ist ein Antrag auf Grenzwiederherstellung und Abmarkung zu stellen. Es entstehen Mehrkosten. Bei 4 Grenzpunkten betragen sie ca. 1.500 €.

Daher lohnt es sich schnell aktiv zu werden, wenn in diesem Zeitraum eine Katastervermessung am Grundstück stattfand und dabei die Abmarkung von Grenzpunkten zeitweilig ausgesetzt wurde.

Hinweise aus eigener Erfahrung: In den 90-iger Jahren sind viele Baugebiete aus Zeit- und Kapazitätsgründen ohne Abmarkung parzelliert wurden. Hier wird es Nachholebedarf geben.

Der Antrag ist schnell gestellt: https://goo.gl/KJbauH

Gefahr melden! - Jedermann kann den Antrag auf Grenzpunktsicherung stellen

Sie kommen bei Baumaßnahmen sehr nah an Grundstücksgrenzen. Sie sehen dort Grenzmarken, die in Gefahr sind, verändert, beschädigt, oder entfernt zu werden? In solchen Fällen ist die Kontaktaufnahme zu einem ÖbVI notwendig.

Vorort werden von ihm die gezeigten oder örtlich erkennbaren Grenzmarken durch Aufmessung gesichert.

Den Antrag hierzu kann jeder stellen, der solche Gefährdungen auslöst.

Achtung! Haben sie als Verursacher tatsächlich Grenzmarken verändert, beschädigt oder entfernt, haben Sie die Kosten der Wiederherstellung zu tragen.

Der Eigentümer oder die Behörde kann, im Rahmen ihrer Aufgaben, den Antrag dafür stellen.

Eine Kostenübernahmeerklärung durch Sie ist nicht zwingend erforderlich. Sie ist bereits gesetzlich geregelt.

Grenzpunktsicherung – Hier lösen Sie das Problem –> Antrag auf Grenzpunktsicherung

19.01.2018, 08:39

Gehört meine Laube in die Flurkarte?

Ich besitze schon seit vielen Jahre eine 20m² große Laube. In der amtlichen Flurkarte fehlt sie. Werden Lauben nicht eingezeichnet?

Antwort:

Im Freistaat Sachsen werden alle Gebäude ab einer Größe von 10 m² erfasst. Natürlich muss ihre Laube auch die Funktion eines Gebäudes erfüllen und vor allem auf allen Seiten von Wänden umfasst sein. Stellen sie einfach einen Antrag zur Gebäudeaufnahme bei einem ÖbVI und die Sache wird erledigt. Den Antrag für Gebäudeaufnahme finden sie hier.

Wenn ihre Laube aber in einer Kleingartenanlage liegt, deren Verein von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt wurde, entfällt diese Aufmessung. Eine Einzeichnung in den Flurkarten erfolgt nicht.

Details zu Gebäudeaufnahmen finden Sie auf folgendem Infoblatt.

27.09.2017, 08:30

Ist ein Carport ein Gebäude?

Ein Carport ist eine bauliche Anlage. Er zählt aber nicht zu den Gebäuden, die im Liegenschaftskataster nach ihrer Fertigstellung erfasst werden. Nur bauliche Anlagen, die von Außenwänden umfasst sind, sind aufzumessen und in den Flurkarten darzustellen.

Die obere Vermessungsbehörde geht bei einer jüngst erlassenen Klarstellung davon aus, dass eine bauliche Anlage komplett von Außenwänden umfasst sein muss. Das trifft bei einem Carport in der Regel nicht zu. Demzufolge wird die amtliche Flurkarte in Sachsen zukünftig „Carportfrei“ sein. Bereits erfasste Carports, die nicht die Bedingung erfüllt, werden aus den Karten entfernt.

Für künftige Bauanträge ist eines Datenergänzung notwendig, da bei einer Genehmigung alle bestehenden baulichen Anlagen, also auch Carports, in die Planung und Genehmigung einbezogen werden. Dies erfolgt im Rahmen der Erstellung eines Lageplanes zum Bauantrag.

Weitere Informationen lesen sie unter www.wuttke-vermessung.de

11.08.2017, 17:50

Pflicht zur Gebäudeaufmessung - So wird verfahren!

Carolo F. fragte kürzlich bei mir an:“ Was passiert, wenn man sein Gebäude in Sachsen nicht vermessen und in das Liegenschaftskataster eintragen lässt. Was sind die Nachteile und sind Strafen vorgesehen?“

Im Freistaat Sachsen gibt es seit 1991 eine gesetzliche Pflicht zur Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster. Aber auch für ältere Gebäude gibt es eine „quasi“ Aufmessungpflicht. Mehrere Gerichte haben so schon entschieden. Mit der Begründung, dass die Aufnahme im Sinne der Eigentümer ist, da sie Rechtssicherheit bringt. Dieser Gedankengang ist nicht von der Hand zu weisen, denn es gibt nur ein amtliches Verzeichnis was ihr Eigentum erfasst – Das ist das Liegenschaftskataster.

So steht es auch in der Grundbuchordnung. Es geht also um so etwas Wichtiges. Darum ist der finanzielle Aufwand, nach meiner Auffassung, mehr als gerechtfertigt. Die Gebühren stehen fest. Nutzen sie meinen Gebührenrechner, um sich Klarheit über die Kosten zu beschaffen. (Hier geht’s zum Gebührenrechner)

Etwas sparen können sie, wenn sie ihren Auftrag an eine laufende Katastervermessung „anhängen“. Wenn ein Auftrag auf Katastervermessung vorliegt, muss ein ÖbVI alle fehlenden Gebäude auf dem Flurstück erfassen. Er ist per Rechtsverordnung dazu verpflichtet, auch wenn kein separater Antrag vorliegt.

Viele Landratsämter kontrollieren per Luftbild und anderen Datenquellen die Vollständigkeit im Liegenschaftskataster. Fehlen Gebäude auf ihren Flurstücken werden sie angeschrieben und zur Aufmessung aufgefordert. Reagieren sie nicht, oder lehnen sie ab, erfolgt eine Aufmessung von Amts wegen. Dabei erhöhen sich die Kosten um mindestens 5 Prozent.

Also lieber gleich aufmessen. Das erspart viel Ärger. Sollte ihnen der finanzielle Aufwand zum Zeitpunkt der Aufmessung ungelegen kommen, gibt es bei mir immer die Möglichkeit einer zeitweiligen Stundung oder die Möglichkeit über eine Ratenzahlung zu sprechen.

Nehmen sie hier direkt Kontakt mit mir unter der E-Mail-Adresse detlef.wuttke[at]wuttke-geogroup.de oder Kundenberater alexander.neumeister[at]wuttke-geogroup.de auf. Es findet sich immer eine Lösung! (… und wenn nicht, hilft nur die Möglichkeit des Zelteabbrechens und Auswandern. Zum Beispiel nach Thüringen, dort gibt es die Aufmessungspflicht nicht!)

13.04.2017, 10:15

Der Gast stolpert nahezu über einen Grenzstein, bevor er das bekannte Lokal betritt.

Ein Grenzstein soll zwar örtlich sichtbar sein, die Beeinträchtigungen durch die Grenzmarke sollen aber so gering wie möglich sein. In Dresden Löbtau ist das jedoch nicht der Fall.

Das Höher- oder Tiefersetzen von Grenzmarken führt, auf Antrag, der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus. Weitere Hinweise und die erforderlichen Anträge zum Beheben von Abmarkungsmängeln finden Sie auf meinem Internetauftritt auf der Seite zur Grenzwiederherstellung.

21.03.2016, 13:15

Ein Grenzstein muss es nicht unbedingt sein, aber Holzpfähle reichen nicht, da die Flurstücksgrenzen dauerhaft abgemarkt werden sollen. Holz verrottet und ist somit nicht geeignet.

Grenzmarken sollen fest, dauerhaft und örtlich erkennbar sein. Neben dem klassischen Grenzstein, gibt es auch noch Grenzzeichen aus Metall oder Kunststoff.

Bei bevorstehenden Baumaßnahmen kann die Abmarkung ausgesetzt werden. Zur Orientierung werden häufig Holzpfähle an den Grenzpunkten eingebracht. Das sind aber keine amtlichen Grenzzeichen.

Wenn die Baumaßnahme abgeschlossen ist, wird die Abmarkung nachgeholt, also dann der Grenzstein gesetzt.

Rechtsquelle:

§ 17 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
§ 16 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

04.08.2015, 14:53

Mir wurde vor kurzem die Frage gestellt, ob beim Zaunbau an der Grundstücksgrenze nur die Säulen auf dem eigenen Grundstück stehen müssen und die Zaunlatten über die Grenze ragen dürfen?

Darauf möchte ich antworten: Jeder darf sein Grundstück einfrieden, so zum Beispiel mit einem Zaun auf seinem Grundstück. Das bedeutet der komplette Zaun mit Zaunsäulen, Riegel und Latten muss auf dem eigenen Grundstück errichtet werden und nicht auf das Nachbargrundstück ragen. Anders verhält es sich, wenn es ortsüblich ist die Einfriedung direkt auf die Grenze zu setzen. In meiner langjährigen beruflichen Tätigkeit in Sachsen sind mir solche Fälle nicht bekannt.

Sebastian Baier

04.07.2012, 00:00

Baier Karriere

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Katastervermessungen sind ein besonderes Teilgebiet der Vermessung. Neben den speziellen vermessungstechnischen Herausforderungen, die das amtliche Kataster mit sich bringt, gehören der unparteiische und kommunikationsfreudige Umgang mit den am Verfahren Beteiligten, sowie die Umsetzung von verwaltungsrechtlichen Prozessen zu den anspruchsvollen Aufgaben dieser Tätigkeit.

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Vermessungstechniker/-innen führen Katastervermessungen und Lage- und Höhenvermessungen im Gelände durch, werten die Messdaten aus und erstellen bzw. aktualisieren Pläne und Karten mit Hilfe von Computern oder per Hand.

Darüber hinaus werden sie im Hoch- und Tiefbau für Vermessungen z.B. beim Tunnel-, Brücken- und Straßenbau benötigt.

Neben einer hochwertigen und umfassenden Ausbildung bieten wir unseren Auszubildenden außerdem zahlreiche Vergütungsextras wie Prämien und Zuschüsse zu Verpflegungsmehraufwendungen.

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