Ein Sturm im Briefkasten …
Vor kurzem kam ein guter Bekannter, ein älterer Herr, ganz aufgelöst zu mir.
In seinem Briefkasten lag ein strenger Brief seines Nachbarn:
„Ihre Hecke ist zu hoch, steht zu nah an der Grenze – bitte sofort zurückschneiden!“
Seine Frage: „Stimmt das wirklich? Muss ich handeln?“
Eine typische Alltagssituation – Hecken an Grundstücksgrenzen führen fast immer zu Streit.
Deshalb ein Klartext-Artikel, verständlich und lösungsorientiert.
- Darf eine Hecke überhaupt auf der Grenze stehen?
Hecken sind keine klassischen Einfriedungen wie Zäune oder Mauern, sondern lebende Pflanzen.
Direkt auf die Grenze gepflanzt, wirft sofort Fragen auf: Wer pflegt sie? Wer haftet?
Nur in seltenen Fällen (z. B. Bebauungsplan) ist dies zulässig.
Fazit: Hecken nie ohne Zustimmung des Nachbarn direkt auf die Grenze setzen.
- Abstand und Höhe – Was sagt das Gesetz?
Nach § 37 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes (SächsNRG) gelten:
– Bis 2 m Höhe: mindestens 0,5 m Abstand zur Grenze
– Über 2 m Höhe: mindestens 2,0 m Abstand erforderlich.
Im Foto (blaue Linie = Heckenmitte) ist klar: Abstand fehlt, die Hecke ist deutlich über 2 m hoch.
- Grundstücksgrenze – Was ist das eigentlich?
Die Grundstücksgrenze wird im Liegenschaftskataster geführt.
Im Geoportal Sachsenatlas prüfen Sie, ob die Grenze festgestellt ist:
– Rote Kreise = gesichert (nach September 2003 ermittelt)
– Kein Symbol = keine festgestellte Grenze.
Tipp: Fragen Sie mich – ich gebe Ihnen gern eine schnelle und kostenlose Auskunft.
- Experten-Tipp: Sicherheitsabstand einplanen
Auch bei feststehender Grenze gilt: Amtliche Messgenauigkeit liegt bei ~3 cm.
Mein Rat: Zusätzlichen Sicherheitsabstand von 5–6 cm einplanen – und dann erst die gesetzlich erforderlichen Abstände berücksichtigen.
- Fehlen Grenzsteine? So geht es weiter:
Ohne sichtbare Grenzzeichen fehlt die Orientierung.
Ich prüfe, ob eine kostenintensive Grenzwiederherstellung wirklich nötig ist.
Oft reicht eine Nachholung der Abmarkung oder erneute Abmarkung – deutlich günstiger.
Nutzen Sie hierzu die Formulare auf meiner Service-Seite: www.wuttke-vermessung.de/service/.
Mehr zu meinen Leistungen: www.wuttke-vermessung.de/leistungen/
- Wenn Abmarkung nicht möglich ist
In bestimmten Fällen ist das Absehen von der Abmarkung gesetzlich vorgeschrieben.
Dann empfiehlt sich die exakte Absteckung der Pflanzgrenze anhand Katasterkoordinaten.
- Gewachsenes Gelände – häufig übersehen
Das gewachsene Gelände ist maßgeblich, nicht nachträgliche Aufschüttungen.
Mein Tipp: Lassen Sie vor Bebauung einen Lage- und Höhenplan für Planzwecke erstellen.
Mehr dazu unter: www.wuttke-vermessung.de/leistungen/.
Fazit – und ein Blick zum Nachbarn
Mein Bekannter war erleichtert – er weiß nun, was er zu tun hat.
Und siehe da: Auch der kritische Nachbar hielt sich selbst nicht an die Vorschriften.
Ihre Leistungen auf einen Blick:
– Grenzermittlung & Grenzwiederherstellung
– Abmarkung (Nachholung d. Abmarkung oder erneute Abmarkung)
– Lage- und Höhenpläne, Entwurfsvermessung für Planungszwecke
– Gebäudeeinmessung, Flurstücksbildung, Gutachten
Mehr Informationen:
Leistungen: www.wuttke-vermessung.de/leistungen/
Service & Formulare: www.wuttke-vermessung.de/service/
Gesetzliche Grundlage: www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20110
Kontakt
Haben Sie Fragen zu Hecken, Abständen oder Grenzfragen?
Rufen Sie mich an – 0371/4007960 – oder schreiben Sie mir – ich helfe Ihnen schnell, verlässlich und fachkundig – https://www.baier-vermessung.de/kontakt/ .
Nachtrag mit Augenzwinkern
„Wer im Glashaus sitzt: Erst die eigene Hecke prüfen, bevor man den Nachbarn abmahnt.“